Abrechnungstipp
Telefonate berechnen
Telefongespräche belasten den Praxisalltag, besonders wenn Anrufer unbedingt die Ärztin oder den Arzt sprechen möchten. Nach dem EBM gibt es dafür nur begrenzte Abrechnungsoptionen. Welche Konstellationen Sie abrechnen können.
09.03.2026Lesedauer: ca. 1 MinuteVon: Redaktion des Ärzteportals www.der-niedergelassene-arzt.de

Bei der Abrechnung von Telefonaten gibt es einiges zu beachten.
© Getty Images | Chainarong Prasertthai
Nach dem EBM-Abschnitt 4.3.1 der allgemeinen Bestimmungen im EBM gehören telefonische Arzt-Patienten-Kontakte (APK) zu den Versicherten- bzw. Grundpauschalen und lassen sich nicht separat abrechnen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Bei ausschließlich telefonischen APK in Folgequartalen oder bei APK zu bestimmten Zeiten (Unzeiten).
Alleinige telefonische APK in Folgequartalen sind möglich, wenn im gesamten Quartal kein persönlicher APK stattfindet und somit keine Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet wird. Für eine solche telefonische Konsultation rechnen Sie GOP 01435 EBM (Haus-/Fachärztliche Bereitschaftspauschale) ab.
Diese Inhalte werden präsentiert von